06.10.2020
Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Gammelin für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.08.2020 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 werden
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von bisher |
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auf |
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EUR |
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EUR |
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1. im Ergebnishaushalt |
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1. der Gesamtbetrag der Erträge |
880.700 |
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899.900 |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen |
890.000 |
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907.400 |
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
0 |
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0 |
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2. im Finanzhaushalt |
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a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen |
807.300 |
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826.200 |
die Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen |
760.700 |
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775.400 |
der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen |
46.600 |
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50.800 |
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b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit |
1.713.800 |
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1.744.100 |
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit |
2.291.700 |
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2.346.900 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit |
-577.900 |
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-602.800 |
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festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) bleibt unverändert und wird festgesetzt auf 150.000 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt von bisher 80.700 EUR auf 82.600 EUR.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert bei:
1. Grundsteuer |
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a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
350 |
v. H. |
b) |
auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
365 |
v. H. |
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2. Gewerbesteuer auf |
330 |
v. H. |
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§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
statt bisher 3,9375 Vollzeitäquivalenten (VzÄ)
nunmehr 4,3125 Vollzeitäquivalenten (VzÄ).
§ 7 Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit bleibt unverändert.
§ 8 Wesentliche Produkte
Die wesentlichen Produkte bleiben unverändert.
§ 9 Wertgrenze für die Erfassung von Vermögensgegenständen
Gemäß § 31 Absatz 5 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik MV (GmHVO – Doppik) in der Fassung vom 25.02.2008, einschließlich der letzten Änderung vom 19.05.2016, kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.
Gemäß § 34 Absatz 5 können abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
Für die Erfassung und Abschreibung von Vermögensgegenständen werden die Wertgrenzen wie folgt festgelegt:
- bis 500 € netto = Aufwand
- 500 bis 1.000 € netto = geringwertige Wirtschaftsgüter = Erfassung und Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung/ Herstellung
- über 1.000 € netto = Erfassung und Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Nachrichtliche Angaben:
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
- Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
von bisher 244.737 EUR.
auf 244.737 EUR.
- Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres
von bisher 1.145.162 EUR.
auf 1.149.362 EUR.
- Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
von bisher 2.146.832 EUR.
auf 2.148.632 EUR.
Gammelin, 06.10.2020
gez. Kebschull
Bürgermeister
Hinweis:
Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß §§ 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.08.2020 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 12.10.2020 bis 20.10.2020
Mo und Mi nach Vereinbarung
Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land, Zimmer 015 öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 06.10.2020
gez. Kebschull
Bürgermeister