02.10.2020
Bekanntmachung der Gemeinde Bandenitz

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bandenitz über die Benutzung der Kindertagesstätte
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert am 23.07.2019 (GVOBl. M-V, S. 487) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 04.09.2019 (GVOBl. M-V vom 13.09.2019, S. 558) beschließt die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 23.08.2020 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte.
Artikel I Änderung der Satzung
Die Satzung der Gemeinde Bandenitz über die Benutzung der Kindertagesstätte vom 28.01.2020 wird im § 4 wie folgt neu gefasst:
§ 4 Kosten der Betreuung
(1) Ab 01.01.2020 sind die Personensorgeberechtigten von der Beitragspflicht im Umfang des durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Betreuungsbedarfes befreit.
(2) Liegt eine Bedarfsfeststellung nicht vor oder wird eine festgestellte Bedarfsfeststellung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aberkannt, so sind durch die Personensorgeberechtigten die dem Träger entstehenden Mehrkosten (Differenz des gesetzlichen Anspruches auf einen Teilzeitplatz zu einem Ganztagsplatz) zu zahlen. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Differenzkosten betragen:
Kinderkrippe Teilzeit auf ganztags 365,51 €
Kindergarten Teilzeit auf ganztags 227,82 €
(3) Liegt eine Doppelanmeldung in mehreren Kitas vor und der Landkreis verwehrt die Zahlung der Platzkosten, so sind diese von den Personensorgeberechtigten zu tragen. Sie belaufen sich auf:
Kinderkrippe halbtags 481,30 €
Teilzeit 664,05 €
Ganztags 1.029,56 €
Kindergarten halbtags 343,61 €
Teilzeit 457,52 €
Ganztags 685,34 €
Artikel II
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bandenitz über die Benutzung der Kindertagesstätte tritt rückwirkend zum 01.09.2020 in Kraft.
Bandenitz, 24.09.2020
gez. Groth
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.