08.09.2017
Bekanntmachung der Gemeinde Kuhstorf

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Kuhstorf für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.05.2017 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust – Parchim - folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
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gegenüber |
erhöht/ vermindert |
nunmehr |
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bisher |
um |
auf |
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EUR |
EUR |
EUR |
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762.700 |
55.000 |
817.700 |
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf |
846.500 |
21.000 |
867.500 |
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf |
-83.800 |
34.000 |
-49.800 |
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0 |
0 |
0 |
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf |
0 |
0 |
0 |
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf |
0 |
0 |
0 |
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-83.800 |
34.000 |
-49.800 |
die Einstellung in Rücklagen auf |
0 |
0 |
0 |
die Entnahmen aus Rücklagen auf |
0 |
0 |
0 |
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf |
-83.800 |
34.000 |
-49.800 |
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722.100 |
54.100 |
776.200 |
die ordentlichen Auszahlungen auf |
735.500 |
19.000 |
754.500 |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
-13.400 |
35.100 |
21.700 |
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0 |
0 |
0 |
die außerordentlichen Auszahlungen auf |
0 |
0 |
0 |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0 |
0 |
0 |
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14.900 |
172.100 |
187.000 |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
3.700 |
269.000 |
272.700 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
11.200 |
-96.900 |
-85.700 |
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2.200 |
61.800 |
64.000 |
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
0 |
0 |
0 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
2.200 |
61.800 |
64.000 |
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festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
700 |
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b) |
auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
350 |
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330 |
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§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert und beträgt 1,175 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
bisher nunmehr EUR EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug 3.686.273 3.686.273
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 3.645.073 3.645.073
Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.576.173 3.610.173
§ 8 Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit bleibt unverändert.
§ 9 Wesentliche Produkte
Die wesentlichen Produkte bleiben unverändert.
§ 10 Wertgrenze für die Erfassung von Vermögensgegenständen
Gemäß § 31 Absatz 5 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik MV (GmHVO – Doppik) in der Fassung vom 25.02.2008, einschließlich der letzten Änderung vom 19.05.2016, kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.
Gemäß § 34 Absatz 5 können abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
Für die Erfassung und Abschreibung von Vermögensgegenständen werden die Wertgrenzen wie folgt festgelegt:
- bis 500 € netto = Aufwand
- 500 bis 1.000 € netto = geringwertige Wirtschaftsgüter = Erfassung und Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung/ Herstellung
- über 1.000 € netto = Erfassung und Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 24.08.2017 erteilt.
Kuhstorf, 29.08.2017
gez. Ehm
Bürgermeisterin
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderliche Genehmigung wurde am 24.08.2017 durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim – erteilt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 11.09.2017 bis 19.09.2017
Mo und Mi nach Vereinbarung
Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 29.08.2017
gez. Ehm
Bürgermeisterin