15.12.2020
Bekanntmachung der Gemeinde Kuhstorf

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kuhstorf über die Umlegung von Beiträgen für den Wasser- und Bodenverband "Boize-Sude-Schaale" auf die Eigentümer der Grundstücke in der Gemeinde Kuhstorf
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, 2005 S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179), § 28 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. 02. 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. 08. 1992 (GVOBl. M-V. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2020 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Umlegung von Beiträgen für den Wasser- und Bodenverband „Boize-Sude-Schaale“ auf die Eigentümer der Grundstücke in der Gemeinde Kuhstorf vom 01.12.2015 wird im §4 Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
§ 4 Gebührensatz
(2) Es ergibt sich für die Berechnungseinheit nach der nach Absatz 1 ermittelten Fläche folgender Beitrag
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(1) Flächen mit Zuschlag 500 % Siedlungs- und Verkehrsflächen |
108,96 € / ha |
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(2) Flächen mit Abschlag 10 % Vegetationsflächen (Wald, Brachland, Unland, Moor, Heide) |
19,47 € / ha |
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(3) Flächen mit Abschlag 90 % Gewässerflächen |
5,43 € / ha |
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(4) Flächen ohne Zu- und Abschläge Landwirtschaftsflächen (Ackerland, Grünland) |
21,22 € / ha |
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Kuhstorf, 09.12.2020
gez. Ehm
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.